Aktuelles
Ihr Recht im Streikfall
Aus aktuellem Anlass machen wir alle Beschäftigten hier auf ihre Rechte im Streikfall aufmerksam.
- Der Streik ist ein Grundrecht (Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz).
- Die von ver.di ausgerufenen Warnstreiks und Streiks sind rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen und dürfen vom Arbeitgeber nicht verhindert werden (BAG - 1 AZR 342/863).
- Alle Beschäftigten dürfen streiken, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht. Die Streikteilnahme stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar (BAG - 1 AZR 651/86). Während des Streiks ruhen alle Rechte und Pflichten des Arbeitsvertrages.
- Notdienste anlässlich des Streiks dürfen von der Dienststelle nicht einseitig organisiert und Beschäftigte dafür verpflichtet werden, sondern nur mit der ver.di-Streikleitung vereinbart werden (BAG - 1 AZR 142/94 und BAG -1 AZR 265/80).
- Kein Beschäftigter ist verpflichtet seine Streikteilnahme anzukündigen oder sich dafür abzumelden. Dies würde der wirksamen Ausübung des Streikrechts widersprechen (BAG - 1 AZR 364/96). Eine Pflicht zum „Ausstempeln“ besteht nicht, da der Streik in der Arbeitszeit stattfindet.
- Maßregelungen wegen der Teilnahme an Streikmaßnahmen sind unwirksam und verboten.
- Achtung: Bei elektronischer Zeiterfassung ist ein Abzug von Arbeitszeit vom Zeitkonto zusätzlich zum Abzug von Gehalt unzulässig! Wenden Sie sich in solchem Fall an den Personalrat, wir helfen Ihnen gern weiter.
Beratung



Persönliche Beratungen beim Personalrat können in Präsenz, per E-Mail, telefonisch oder per Video erfolgen. Im Büro im Welfengarten sind wir täglich vor Ort.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Personalrat