Information zur Arbeit des Personalrats zum Thema Stiftungsuniversität

Juni 2022

Frontansicht des Hauptgebäudes der Leibniz Universität Hannover Frontansicht des Hauptgebäudes der Leibniz Universität Hannover Frontansicht des Hauptgebäudes der Leibniz Universität Hannover © Personalrat

Update Juli 2022

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 20.07.2022 der Überführung der Leibniz Universität Hannover in die Trägerschaft einer Stiftung zugestimmt. Das bedeutet, dass nun ein entsprechender Antrag an das Land Niedersachsen gestellt werden wird. Der Personalrat wird die weitere Entwicklung aufmerksam begleiten und sich weiterhin für die Wahrung der Rechte der Beschäftigten einsetzen.

Die Entscheidung des Senats darüber, ob die Leibniz Universität Hannover in die Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts übergehen soll, steht kurz bevor. Der Personalrat hat die Diskussion über das Thema und den Vorbereitungsprozess der Entscheidung intensiv begleitet. Wir haben uns in die rechtlichen Grundlagen eingearbeitet und uns im engen Austausch mit den Personalräten der niedersächsischen Stiftungshochschulen über Erfahrungen, Risiken und Vorteile informiert.

Mit Senat und Präsidium konnten wir aushandeln, dass drei wichtige rechtliche Grundlagen für die Stiftungswerdung stehen müssen, bevor der Senat der LUH die Entscheidung darüber treffen kann, ob die LUH in die Trägerschaft einer Stiftung übergehen soll: Die Errichtungsverordnung der Stiftung und die Satzung der Stiftung müssen mit dem Land Niedersachsen fertig ausgehandelt sein. Und der Personalrat und die Dienststelle müssen eine Dienstvereinbarung (DV) zu den Rechten der Beschäftigten während und nach der Stiftungswerdung ausgehandelt haben. Diese Dokumente müssen dem Senat bekannt sein, bevor dieser zur Abstimmung schreitet.

Errichtungsverordnung und Satzung

Das Schreibteam der LUH, dem neben dem Präsidenten Vertreter*innen aller Statusgruppen im Senat sowie ein Mitglied des Personalrats angehören, hat einen Entwurf der Verordnung und der Satzung erarbeitet. Der Personalrat hat dabei versucht, die Interessen der Beschäftigten so gut wie möglich in den Regelungen der beiden Dokumente zu verankern. Dabei ist unser wichtigstes Ziel, dass ein möglicher Übergang in die Trägerschaft der Stiftung keine Verschlechterung für die Beschäftigten mit sich bringen wird. Der Entwurf wurde daraufhin an das zuständige Fachministerium, das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK), geschickt und dort geprüft. Die Verhandlungen zu den beiden Dokumenten zwischen MWK und LUH sind so gut wie abgeschlossen. Nun liegen die finalen Entwürfe dem Senat vor. Während der Verhandlungen war der Gegenwind manchmal stark, aber wir sind ausdauernd geblieben. Die Zukunft wird zeigen, wieviel Erfolg wir haben werden.

DV Beschäftigtenrechte

Auf der Grundlage der im Rahmen unserer Recherche gewonnenen Erkenntnisse haben wir mit der Dienststelle eine „Dienstvereinbarung zur Sicherung der Beschäftigtenrechte während und nach der Überführung der LUH in die Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts“ abgeschlossen. (Aufgrund der Länge ihres offiziellen Titels nennen wir die Vereinbarung kurz „DV Beschäftigtenrechte“.) Sie soll im Falle der Entscheidung für die Stiftung viele der identifizierten Risiken ausräumen oder zumindest abfedern. Die DV wurde auch bereits im Verkündungsblatt 07/2022 veröffentlicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie schon in Kraft ist. Denn anders als die meisten Dienstvereinbarungen, die mit der Unterschrift der Verhandlungsparteien in Kraft treten, hat diese DV noch eine dritte Bedingung: Sie tritt erst dann in Kraft, wenn der Senat sich für eine Überführung der LUH in die Trägerschaft einer Stiftung entscheidet. Im Falle, dass der Senat sich gegen die Überführung entscheidet, tritt die DV nicht in Kraft. Die DV Beschäftigtenrechte können Sie hier herunterladen und durchlesen.

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Beschäftigtenrechte während und nach der Überführung in die Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts

Wie geht es nun weiter?

Wir haben unser Möglichstes gegeben, um die Beschäftigten im Falle einer positiven Entscheidung des Senats abzusichern. Einiges, was wir im Vorfeld als Risiko identifiziert hatten, konnte dabei aus der Welt geschafft oder abgemildert werden. Jedoch ist es uns nicht gelungen, alle Punkte zu einem befriedigenden Ergebnis zu führen: einige wenige Restrisiken bestehen nach wie vor. Im Folgenden wollen wir Ihnen dazu nähere Informationen bereitstellen.

Ausscheiden aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Mit dem Verlust des Status‘ einer Landesdienststelle durch den Übergang in die Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts scheidet die Leibniz Universität Hannover auch aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) aus. Zwar ist sie gemäß NHG weiterhin Anwenderin der für die Landesbeschäftigten geltenden Tarifverträge, jedoch haben wir dann keine Stimme mehr am Verhandlungstisch. Eigentlich sind die Stiftungshochschulen schon seit 20 Jahren – ebenfalls gemäß NHG – dazu verpflichtet, einem vom Land geführten Arbeitgeberverband beizutreten, der Mitglied der TdL ist. Da dies jedoch bisher nicht geschehen ist, wurde auf Anregung des Personalrats nun eine Frist für die Erfüllung dieser Pflicht in den Entwurf der Errichtungsverordnung der Stiftung LUH aufgenommen. Wir hoffen sehr, dass es damit diesmal klappt!

Verlust des Rechts auf Rückkehr in den Landesdienst auch bei unverschuldeten längeren Unterbrechungen der Beschäftigungszeit an der Leibniz Universität Hannover

Die jeweilige Errichtungsverordnung und die Vereinbarung zur Errichtung von Stiftungshochschulen zwischen dem Land Niedersachsen und ver.di und dem Marburger Bund räumen den beim Übergang zur Stiftung übernommenen Beschäftigten ein sogenanntes „Rückkehrrecht“ ein. Demnach werden Beschäftigte unter bestimmten, klar definierten Umständen auf Antrag wieder beim Land Niedersachsen beschäftigt – aber nur dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortgesetzt wird.

Die Erfahrung des Personalrats zeigt, dass Arbeitsverträge leider immer wieder ohne Verschulden der Beschäftigten mit kurzen Unterbrechungen neu abgeschlossen (Einstellung) und nicht verlängert werden – sei es, weil Unterlagen zu spät bei der Personalverwaltung angekommen sind, weil ein Projektstart sich verzögert oder weil ein Wechsel der Beschäftigungsart ansteht, z.B. von der wissenschaftlichen Mitarbeiterin zur wissenschaftlichen Hilfskraft und umgekehrt. Um zu verhindern, dass Kolleg*innen in solchen Fällen ihr Rückkehrrecht verlieren, hat der Personalrat versucht, eine entsprechende Regelung in der Errichtungsverordnung zu verankern. Der Personalrat konnte in den Verhandlungen eine Schonfrist von zwei Monaten erreichen. Das bedeutet: Wer innerhalb von zwei Monaten den neuen Arbeitsvertrag erhält, behält das Rückkehrrecht. Wenn die Unterbrechung länger dauert, haben die Beschäftigten das Nachsehen, auch wenn sie nichts für die Unterbrechung können.

Ausgleichsabgaben für die Nichterfüllung der Schwerbehindertenquote

Arbeitgeber*innen, die weniger als 5 % schwerbehinderte Personen beschäftigen, müssen nach SGB IX eine Ausgleichsabgabe zahlen. Trotz einer konstant zu niedrigen Beschäftigungsquote von ca. 3 % Schwerbehinderten fiel diese bisher für die Leibniz Universität Hannover nicht ins Gewicht, da sie als Landesdienststelle zusammen mit allen anderen Landesdienststellen berechnet wurde und unser schlechter LUH-Durchschnitt dadurch angehoben wurde. Am Ende hat das Land die Zahlung für alle Landesdienststellen übernommen. Nach dem Übergang in die Trägerschaft der Stiftung ist die Leibniz Universität Hannover selbst für die Zahlung von, grob überschlagen, 138.000 Euro Ausgleichsabgabe jährlich verantwortlich. Ob für diese dann diejenigen Einrichtungen der LUH in die Tasche greifen dürfen, die die 5 % unterschreiten, ist noch ungeklärt.

Weitere Änderungen der Errichtungsverordnung und Satzung nach Entscheidung möglich

Obwohl die Mitglieder des Schreibteams sich die größte Mühe gegeben haben, die besten Regelungen für die Leibniz Universität Hannover und ihre Beschäftigten in der Errichtungsverordnung und der Satzung der Stiftung Leibniz Universität Hannover zu verankern, können weitere Änderungen nach der Entscheidung des Senats gemacht werden. Denn die bisherigen Verhandlungen finden nur mit Vertreter*innen des MWK statt; die anderen Ministerien und Teile der Landesregierung müssen aber auch mitzeichnen, damit die Verordnung rechtskräftig wird. Und diese werden möglicherweise ihre eigenen Vorstellungen zu gewissen Details der Verordnung und der Satzung haben. Da dieser Prozess jedoch erst nach der offiziellen Antragsstellung zur Überführung der Leibniz Universität Hannover in die Trägerschaft einer Stiftung öffentlichen Rechts – also nach einer positiven Entscheidung des Senats für die Stiftung – starten wird, sollte der Senat sich für diesen Fall ein Vetorecht vorbehalten, für den Fall, dass die Änderungen nicht den Vorstellungen des Senats entsprechen. Der Präsident hat dem Senat bereits versichert, dass der Antrag auf Stiftungswerdung zurückgenommen wird, wenn in Verordnung und Satzung Änderungen gemacht werden sollen, die zum Nachteil der LUH sind. Der Senat sollte ihn hier beim Wort nehmen.

Ist der Personalrat nun gegen oder für die Stiftungswerdung?

Abgesehen davon, dass der Personalrat keinerlei Mitbestimmung bezüglich dieser Entscheidung hat, weil der Senat per Gesetz das legitimierte Gremium für diese Entscheidung ist, haben wir das Thema in zahlreichen Personalratssitzungen leidenschaftlich diskutiert. Unser Personalratsgremium spricht sich weder für noch gegen die Überführung der LUH in die Trägerschaft einer Stiftung aus. Unsere Aufgabe ist, die Interessen der Beschäftigten zu vertreten, und wir haben alles daran gesetzt, die Diskussionen konstruktiv und kritisch zu begleiten. Wir haben die Beschäftigten in Infoveranstaltungen informiert und zu Wort gebeten. Wir haben im Schreibteam und mit der DV Beschäftigtenrechte alles gegeben, um Nachteile für unsere Beschäftigten durch Regelungen zu verhindern. Parallel dazu haben wir die Senatsmitglieder mit allen Informationen versorgt und aufgezeigt, was aus unserer Sicht noch kritisch erscheint, damit sie eine möglichst umfassende Grundlage für ihr persönliches Votum im Senat erhalten. Nun liegt es an ihnen, eine gute Entscheidung für unsere Beschäftigten und für unsere LUH zu treffen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder sich mit uns darüber austauschen möchten, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.