Tarifgeschehen

Während der Tarifverhandlungen TV-L 2019 nehmen Beschäftigte der LUH an einem Warnstreik teil. Während der Tarifverhandlungen TV-L 2019 nehmen Beschäftigte der LUH an einem Warnstreik teil. Während der Tarifverhandlungen TV-L 2019 nehmen Beschäftigte der LUH an einem Warnstreik teil. © Personalrat
Je älter ein Artikel ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die darin enthaltenen Informationen mittlerweile veraltet und überholt sind. Im Zweifel fragen Sie daher gern nach!

Die Tarif- und Besoldungsrunde TV-L 2023 startet!

Ausgabe 37  -  August 2023
 

Im Oktober nimmt ver.di mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) die Verhandlungen für die rund 1,2 Millionen Tarifbeschäftigten der Länder auf. Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte werden auch mit dabei sein, da sie für einen eigenen Tarifvertrag (TV-Stud) kämpfen. Alle ver.di-Mitglieder  an der LUH haben bereits eine Einladung zu verschiedenen Auftaktveranstaltungen per E-Mail bekommen. Jetzt sind alle Beschäftigten des Landesdienstes aufgerufen, sich an der Beschäftigtenumfrage von ver.di zu beteiligen - egal, ob ver.di-Mitglied oder nicht. Mehr Informationen und den Link zur Umfrage finden Sie hier:

https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/

Alles, was Recht ist I:

Ausgabe 36  -  April 2023

Rien ne va plus Arbeitsvorgang. Im PR-Info 32 berichteten wir im Rahmen der gestarteten Tarifrunde 2021 von dem Ansinnen des Arbeitgeberverbandes TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) an die Arbeitsvorgänge zu gehen, um diese ins Kleinste aufzusplitten.
Der Arbeitsvorgang ist die Grundlage der Arbeitsplatzbewertung und damit von zentraler Bedeutung für die Eingruppierung der Beschäftigten. Eine Aufsplittung der Arbeitsvorgänge in kleinere Einheiten, die tariflich bewertet werden, kann gravierende negative Folgen für die Beschäftigten nach sich ziehen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitgebenden alles, was wir über Jahre gemeinsam erarbeitet haben, um zu einer angemessenen Eingruppierung zu kommen, in Frage stellen. Dazu gehört auch die Entgeltordnung, die erst vor wenigen Jahren in Kraft getreten ist.
Über die Hintergründe lässt sich nur spekulieren. Die Vermutung, dass die TdL dadurch eine bessere Kontrolle und Steuerung der Arbeit gewinnen und in Folge dessen eine gerechtere Entlohnung der Beschäftigten erreichen wollte, dürfte eher die unwahrscheinlichste sein.
Eine Aufteilung von Arbeitsvorgängen in kleinere Arbeitsschritte kann grundsätzlich dazu beitragen, dass die Arbeit besser planbar und steuerbar wird. Auch könnten durch diese Aufteilung die Anforderungen und Belastungen der einzelnen Tätigkeiten besser erkannt und bewertet werden. Dies kann sich positiv auf die Arbeitsbedingungen und die Gesundheit der Beschäftigten auswirken - die Betonung liegt dabei aber auf dem Wort „kann“.
Ebenso kann diese Aufteilung in kleinste Arbeitsschritte auch negative Auswirkungen haben, insbesondere, wenn dadurch eine ungleiche Entlohnung entsteht. Geringwertige Arbeitsschritte könnten gezielt konzentriert verteilt werden, wodurch - wenn forciert - zum Schluss eine niedrigere Eingruppierung das Ergebnis sein könnte. Zudem kann eine zu starke Unterteilung von Arbeit dazu führen, dass die Arbeitsabläufe ineffizient werden und die Motivation der Beschäftigten leidet: Wenn man immer nur noch kleine Teilaufgaben macht, statt eine Aufgabe von Anfang zum Ende abarbeiten zu können.
Weitere Folge dieses Begehrens könnte am Ende eine noch weitere Steigerung der ohnehin schon bestehenden hohen Arbeitsverdichtung sein. Der schlechte Bewerbendenmarkt, die eklatante Einkommenslücke zur freien Wirtschaft und der daraus resultierende Kampf um geeignete Fachkräfte in Stellenbesetzungsverfahren wäre damit noch schwieriger als zur Zeit ohnehin schon.
Bei den Tarifverhandlungen 2021 konnte das Begehren der Arbeitgebenden noch erfolgreich abgewehrt werden. Aus unserer Sicht gibt es auch weiterhin keinen Handlungsbedarf bei der Eingruppierung. Die Arbeitgebenden wollen den Beschäftigten nur in die Tasche greifen! Wenn wir uns darauf einlassen, sind Herabgruppierungen und Einstellungen in niedrigere Entgeltgruppen die absehbare Folge.
Das sieht auch das BAG (Bundesarbeitsgericht) so: In zwei aktuellen Urteilen befand es, dass Tätigkeiten im öffentlichen Dienst im Gesamtzusammenhang zu bewerten sind, um daraus Eingruppierung und Entgelt ableiten zu können. Dagegen legten TdL und das Land Berlin Verfassungsbeschwerde ein: Aus Arbeitgebendensicht sei das BAG mit seiner Auslegung zu weit gegangen und habe sich selbst an die Stelle der Tarifvertragsparteien gesetzt. Darin liege ein Eingriff in die Tarifautonomie. Dieses Grundrecht stehe auch den öffentlichen Arbeitgebenden zu. Die Gewerkschaft ver.di hingegen hielt die Auslegung durch das BAG für zulässig und sah mit Blick auf die Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eingehend geprüft und entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist. Sie wurde abgewiesen: Damit haben die BAG-Urteile weiterhin bestand.
„Komplexe Tätigkeiten müssen auch künftig im Zusammenhang bewertet und vergütet werden. Die Entgeltordnung trägt den Veränderungen in der Arbeitswelt Rechnung. Was früher mehrere Beschäftigte arbeitsteilig geleistet haben, liegt heute oft in einer Hand. Daraus ergibt sich mehr Komplexität, nicht weniger. Das muss auch angemessen vergütet werden.“ [aus: Presseerklärung ver.di 21.12.2022]

 

Tarifabschluss 2021

Ausgabe 33 - Januar 2022

Manchmal geht es schneller als man denkt: Kurz vor Redaktionsschluss kam dann doch schon der Tarifabschluss. Die wichtigsten Punkte der Tarifeinigung für LUH-Beschäftigte haben wir zusammengefasst:

Arbeitsvorgang

Eine Verschlechterung der Eingruppierungen durch Neu-Definition des Arbeitsvorgangs abgewehrt!

Sonderzahlung

  • 1.300 € für alle Vollzeit-Tarifbeschäftigten, die am 29.11.2021 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben und mindestens einen Tag in der Zeit vom 1. Januar bis zum 29. November 2021 Anspruch auf Entgelt hatten. Dies gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung keinen Vertrag mehr an der LUH haben.
  • Teilzeitbeschäftigte bekommen den entsprechenden Anteil gemäß ihrer individuellen Arbeitszeit.
  • 650 € für Auszubildende
  • Auszahlung bis März 2022, brutto wie netto

Entgelterhöhung

  • Für Tarifbeschäftigte 2,8 % ab dem 01.12.2022
  • Für Auszubildende 50 € ab dem 01.12.2022

Übernahmeregelung für Auszubildende

tritt wieder in Kraft.

TV Stud

Zusage der Arbeitgeberseite, in eine Diskussion über die Arbeitsbedingungen von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften einzusteigen mit dem Ziel, einen eigenen Tarifvertrag für Hilfskräfte auszuhandeln.

Laufzeit

24 Monate bis zum 30.09.2023

Tarifrunde 2021

Ausgabe 33 - Januar 2022

Mehr Geld nur für Gewerkschaftsmitglieder

Die Verhandlungen zur Tarifrunde 2021 sind in Potsdam gestartet, und gleich die erste Verhandlungsrunde bringt einen Knaller mit sich: Aufgrund der durch Corona stark belasteten öffentlichen Kassen will die Arbeitgeberseite diesmal darauf verzichten, die Tarifsteigerungen an alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auszuzahlen. Stattdessen sollen höhere Löhne und Gehälter diesmal nur für Gewerkschaftsmitglieder gezahlt werden. Da die Anzahl der gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten im öffentlichen Dienst seit Jahren rückläufig sei, sei dies verträglicher für die angespannte finanzielle Lage der Länder, so der Verhandlungsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), Reinhold Hilbers. Gleiches soll für alle anderen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen gelten, die der neue Tarifvertrag mit sich bringen wird…

…liebe Kolleg*innen, Sie haben es sicherlich bemerkt: Auch wenn hier nicht „Der Postillon“ als Autor genannt wird, handelt es sich bei dieser Nachricht natürlich um Satire! Auch in der Tarifrunde 2021 werden am Ende wohl alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder vom Tarifabschluss profitieren, unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit. Nur ein kleines Detail ist leider wirklich wahr: Die Zahl der gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten ist seit Jahren rückläufig. Das ist schade, denn gerade in dieser Tarifrunde geht es um einiges, was uns alle direkt betrifft.

Denken Sie nur mal an die Tarifabschlüsse der letzten Jahre. Hier mal 2 %, da 3 %, zwischendurch auch mal 4 %. Gefordert waren dabei meist 5 % und mehr, auch diesmal wieder: Die aktuelle Forderung lautet Erhöhung der Tabellenentgelte um 5 %, mindestens aber um 150 Euro monatlich. Das klingt erstmal nicht schlecht, auch wenn es gerade so eben der derzeitigen Teuerungsrate entspricht. Wie Sie auf den Seiten des Statistischen Bundesamtes (Link) nachlesen können, haben sich die Preise für Verbraucher*innen in Deutschland im Vergleich zum Vorjahr mittlerweile um 4,1 % erhöht (Stand Oktober 2021), und ein Ende ist nicht in Sicht. Wenn jedoch die Beteiligung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder an der Tarifauseinandersetzung auf dem gewohnt geringen Niveau bleibt, werden wir die 5 % sicherlich nicht erreichen. Die Schlagzeile für diesen Artikel hätte dann genauso gut lauten können: Arbeitgeberseite bietet Tarifsteigerung um -5 %...

Und noch ein weiteres Damoklesschwert lässt die aktuelle Tarifrunde über unseren Köpfen baumeln – Stichwort Arbeitsvorgang. Was das ist und warum dieses Ansinnen der Arbeitgeberseite empfindlich spürbare Konsequenzen für uns haben könnte, haben wir im letzten PR-Info ausführlich beschrieben. Falls Sie den Artikel verpasst haben, können Sie ihn hier nachlesen: Link. Sie sehen also, es gibt genügend Gründe dafür, diesmal mitzumachen und sich den Tarifabschluss zu verdienen. Denn gemeinsam erreicht man mehr!

Alle Forderungen der Gewerkschaften in der aktuellen Tarifrunde finden Sie hier: Link.

Informationen zum Verhandlungsauftakt können Sie hier nachlesen: Link.

Und den Mitgliedsantrag für die Gewerkschaft Ihrer Wahl gibt’s hier: Link.

EGO-Änderung

Ausgabe 32 - Juli 2021

Keine Sorge, wir ändern nicht unser Ego, sondern es geht um eine Änderung der Entgeltordnung (EGO). In unserer PR-Info Ausgabe 27 von Oktober 2019 hatten wir auf die Änderung des Teils II Abschnitt 11 der Entgeltordnung für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik ab dem 01.01.2021 hingewiesen. Es ging dabei um eine mögliche Überleitung dieser Beschäftigten in eine höhere Entgeltgruppe durch die Änderung des EGO-Abschnitts. Wie sich jetzt herausstellt, ist die Überleitung leider doch nicht so einfach wie bei anderen vorangegangenen Entgeltordnungsänderungen.

Bei früheren Änderungen, wie z.B. im letzten Jahr bei den Techniker*innen, wurde von der Arbeitgeber- und der Gewerkschaftsseite eine Synopse erstellt, aus der genau hervorging, welche „alten“ Eingruppierungen die Änderung betrifft und in welche „neuen“ Entgeltgruppen und Fallgruppen diese Beschäftigten auf ihren persönlichen Antrag hin überzuleiten sind. Da jetzt der neue Abschnitt für die Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) der Entgeltordnung der Kommunen entspricht und diese komplett anders aufgebaut ist und auch andere Tätigkeitsmerkmale für die Bewertung heranzieht als bisher, war es diesmal nicht möglich, eine solche Synopse zu erstellen. Erschwerend kam hinzu, dass die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nicht mit den Gewerkschaften sprechen wollte, um Erleichterungen für die Durchführung gemeinsam zu erarbeiten.

Anders als bisher gibt es jetzt in dem Abschnitt für die IKT zwei Stränge, nach denen eingruppiert werden kann. Es gibt einen „Ausbildungsstrang“, der bisher üblich für unsere Entgeltordnung und somit für die Eingruppierung war, und den neuen „Tätigkeitsstrang“. Der neue Tätigkeitsstrang enthält gegenüber dem Ausbildungsstrang nur tätigkeitsbezogene Eingruppierungsvoraussetzungen und keine geforderte Ausbildung bzw. Hochschulbildung mehr. Das heißt, der neue EGO-Abschnitt ist viel durchlässiger und z.B. Quereinsteigende haben auch die Chance, eine höher bewertete Stelle zu bekommen, wenn sie die Tätigkeiten, die dafür gefordert werden, erfüllen können. Eine erfreuliche Neuerung. In der Zwischenzeit hat die Personalverwaltung eine Liste mit Beschäftigten erstellt, die im Bereich IKT arbeiten. Dabei wurden Beschäftigte in den Entgeltgruppen E 13 aufwärts nicht berücksichtigt, da die Änderung der EGO für diese Gruppe keine Auswirkungen hat. Im Anschluss haben sich die Sachbearbeiter*innen des Sachgebiets 22 in mühsamer Kleinarbeit die Tätigkeitsdarstellungen der einzelnen Beschäftigten angeschaut, da nur sehr wenige der bisher im alten Abschnitt 11 Eingruppierten als eindeutig antragsberechtigt für eine Überleitung in eine höhere Entgeltgruppe zu identifizieren waren. Anhand der gültigen Tätigkeitsdarstellungen wurde im Einzelfall geprüft, ob die neuen zu bewertenden Tätigkeitsmerkmale in Betracht kommen und welche neue Eingruppierung daraus resultieren würde, wenn ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt würde. Die Liste liegt dem Personalrat vor und nach und nach wurden diejenigen Beschäftigten, die einen Anspruch auf höhere Eingruppierung durch die Änderungen der Entgeltordnung haben, angerufen und informiert, dass sie einen Antrag stellen können. Auch wenn die EGO-Änderung auf den überwiegenden Teil der IKT-Beschäftigten nicht zutrifft, zählt für uns jede*r, der*die davon profitieren kann.

Die Höhergruppierung muss von den Beschäftigten selbst aktiv bis zum 31.12.2021 (vereinbarte Ausschlussfrist) bei der Personalverwaltung beantragt werden. Eine etwaige Höhergruppierung geschieht dann rückwirkend zum 01.01.2021. Alle Stufenzuordnungen, die nach dem 01.01.2021 eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt. Das heißt: Egal wann im Jahr 2021 Sie den Antrag stellen, es zählt die Stufe, in der Sie am 01.01.2021 waren. Nach dieser wird die Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TV-L i.V.m § 29f TVÜ-L zum 01.01.2021 durchgeführt.

Für diejenigen, die den Antrag stellen, entfällt die bisherige Programmierzulage von 23,01 €. Das sollte aber in den meisten Fällen zu verkraften sein, da Sie im Falle der Höhergruppierung bei einer Vollzeitstelle mindestens den Mehrwert des Garantiebetrags von 100 € in den Entgeltgruppen bis E 8 bzw. von 180 € ab der Entgeltgruppe E 9a bekommen. Das heißt: Nach der Höhergruppierung haben Sie bei einer Vollzeitstelle mindestens den Garantiebetrag brutto mehr als auf der alten Gehaltsabrechnung vom 01.01.2021.

Beschäftigte, die den Antrag stellen könnten, dieses aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht fristgerecht tun, verbleiben für die Dauer ihrer unverändert ausgeübten Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe. Die Programmierzulage steht als Besitzstand weiter zu.

Wenn sie von uns nicht angerufen werden, haben Sie nach der individuellen Prüfung leider keinen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung.

Vertretungszulage

Ausgabe 32 - Juli 2021

Wir wollen mit diesem Artikel mal wieder an die Vertretungszulage erinnern. Alle Beschäftigten, die Urlaubsvertretung oder Krankheitsvertretung für höher eingruppierte Beschäftigte machen, haben nach § 14 TV-L einen Anspruch auf eine Vertretungszulage. Dafür gilt die Regel, dass die höherwertigen Vertretungsaufgaben mindestens einen Monat lang ausgeübt werden müssen. Erst dann besteht ein Anspruch auf eine Zulage rückwirkend vom ersten Vertretungstag an. Bei der Monatsregelung ist zu beachten, dass es sich nicht um einen vollen Kalendermonat handeln muss. Z. B. der Zeitraum vom 12.04.2021 - 11.05.2021 umfasst auch einen vollen Monat im Sinne dieser Regelung.

Für alteingesessene Arbeiter*innen, die am 31.10.2006 schon an der LUH und nach dem alten Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) eingruppiert waren, gilt eine Besitzstandswahrung aus dem alten Tarifvertrag, nach der der Anspruch auf die Vertretungszulage schon ab dem dritten aufeinanderfolgenden Arbeitstag der höherwertigen Vertretungsaufgaben besteht (§ 18 TVÜ-L).

Zur Höhe der Zulage gibt es zwei verschiedene Regelungen. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 gibt es eine Zulage von 4.5 % des eigenen Tabellenentgelts, wenn die zu vertretende Person eine Entgeltgruppe höher eingruppiert ist. Sollte es mehr als eine Entgeltgruppe sein, bekommen sie den Unterschiedsbetrag zwischen der eigenen und der zu vertretenden höheren Entgeltgruppe. Auch Beschäftigte der Entgeltgruppen 9a bis 14 erhalten als Vertretungszulage den Unterschiedsbetrag zwischen der eigenen und der zu vertretenden höheren Entgeltgruppe.

Beschäftigte, die eine wie oben beschriebene Vertretung ausgeübt haben, müssen diese Vertretungszulage in der Personalverwaltung formlos schriftlich beantragen. Es können auch mehrere Zeiträume zusammengefasst beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass alle Ansprüche, die länger als 6 Monate zurückliegen, gemäß der tariflichen Ausschlussfrist (§ 37 TV-L) verfallen! Die Vertretungszulage bekommt man nicht automatisch, sondern nur auf Antrag – nutzen Sie daher Ihre tariflichen Ansprüche!

Für Nachfragen steht Ihnen der Personalrat gern zur Verfügung.

Tarifrunde 2021 startet

Ausgabe 32 - Juli 2021

Der aktuelle Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) läuft noch bis zum 30.09.2021. Die Bundestarifkommission hat daher die Diskussion über Forderungen der Beschäftigten in der Tarifrunde gestartet, und wie immer sind alle Beschäftigten im Öffentlichen Dienst der Länder dazu aufgerufen, sich zu beteiligen. Die Forderungsbefragung findet diesmal auch online statt und steht allen Beschäftigten offen – egal ob Gewerkschaftsmitglied oder nicht.

Mit der Umfrage können Sie als Beschäftigte der LUH der Gewerkschaft ver.di Ihre Anliegen, Bedürfnisse, Forderungen und Sorgen für die kommende Tarifrunde mitteilen. Dieses Feedback ist sehr wertvoll, damit auch hochschulspezifische Bedürfnisse in die Diskussion um die Aufstellung von Forderungen für die Tarifrunde mit einfließen können. Die Umfrage ist bis zum 11.08.2021 offen. Um an der Umfrage teilzunehmen, klicken Sie bitte auf den folgenden Link: https://unverzichtbar.verdi.de/umfrage

Arbeitsvorgang – Was bedeutet das?

Die Verhandlungen zur Tarifrunde stehen leider unter keinem guten Stern, da die Arbeitgeberseite das Thema „Arbeitsvorgang“ als eine ihrer wichtigsten Forderungen einbringen will. Mit den von der Arbeitgeberseite geplanten Änderungen steht uns Beschäftigten dabei eine enorme Verschlechterung ins Haus, und bisher sind die Arbeitgeber*innen zu keiner Verhandlung mit den Gewerkschaften bereit.

Aber was ist eigentlich ein Arbeitsvorgang? Kurz gesagt: Das Wort „Arbeitsvorgang“ bezeichnet eine Einheit, auf deren Grundlage die tarifliche Bewertung einer Tätigkeit nach der Entgeltordnung vorgenommen wird. Bisher ist ein Arbeitsvorgang dabei so definiert, dass er alle Arbeitsschritte vom Anfang bis zum Ende umfasst, die zu einem abgeschlossenen Arbeitsergebnis führen. Dieser vollständige Arbeitsvorgang wird dann tariflich bewertet und einer einzelnen Entgeltgruppe zugeordnet. Manche Tätigkeiten bestehen aus einem einzigen Arbeitsvorgang, andere aus drei oder vier Arbeitsvorgängen, die dann anhand ihres prozentualen Verhältnisses anhand der Tätigkeitsdarstellung gemeinsam tariflich bewertet werden.

Bildung von Arbeitsvorgängen

Tätigkeit 1.1
Tätigkeit 1.2

) Arbeitsvorgang 1
)
)
)
Tätigkeit 2.1
Tätigkeit 2.2
Tätigkeit 2.3
)
) Arbeitsvorgang 2
)
) Gesamte auszuübende
) Tätigkeit
) (Gesamtaufgabe)
Tätigkeit 3.1
Tätigkeit 3.2
) Arbeitsvorgang 3
)
)
)

Die Arbeitgeberseite will nun die Definition des Arbeitsvorgangs so ändern, dass jeder einzelne kleine Arbeitsschritt ein abgeschlossener Arbeitsvorgang ist. Das bedeutet, dass jeder einzelne Arbeitsschritt tariflich bewertet wird, und dadurch kann sich das prozentuale Gesamtverhältnis einer Tätigkeit spürbar zum Negativen verändern. Für die gleiche Tätigkeit wäre damit plötzlich eine niedrigere Eingruppierung – also eine schlechtere Bezahlung – möglich.

Diese sehr komplizierte Thematik hat die Gewerkschaft ver.di auf ihren Internetseiten in einem sehr anschaulichen Video nachvollziehbar zusammengefasst. Das Video erklärt anhand von praktischen Beispielen, warum der Arbeitsvorgang so wichtig ist und welche Folgen eine Änderung der Definition haben könnte. Sie können sich das Video unter folgendem Link anschauen: https://unverzichtbar.verdi.de/++co++735323f4-ad81-11eb-8ac8-001a4a16012a

Für uns Beschäftigte würde eine Änderung der Definition des Arbeitsvorgangs einen erheblichen finanziellen Schaden bedeuten. Denn daraus würde resultieren, dass wir für die gleiche Arbeit schlechter eingruppiert werden können, und das betrifft nicht nur Neueinstellungen – auch Herabgruppierungen sind möglich. Dagegen müssen wir uns gemeinsam wehren!

Still fresh - Beihilfen für (treue) Beschäftigte

Ausgabe 31 - März 2021
zuletzt in: PR-Info Ausgabe 12 - Januar 2014

Dieser PR-Artikel ist noch aktuell.

"Weihnachtsgeld light" für Beamt*innen

Ausgabe 28 - Februar 2020

Ab diesem Jahr wird es wieder eine Jahressonderzahlung für Niedersachsens Beamt*innen geben. Das hat der Landtag schon im Jahr 2019 im „Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019 bis 2021 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften“ beschlossen. Alle aktiven Beamt*innen der Besoldungsgruppen A5 bis A8 erhalten 920 Euro, die anderen Besoldungsgruppen 300 Euro. Anwärter*innen bekommen 150 Euro. Zusätzlich gibt es - für aktive Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen - jeweils 170 Euro für das 1. und 2. Kind sowie 450 Euro für jedes weitere Kind. Sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung - aber eher ein „Weihnachtsgeld light“.

Wir denken: Da ist das Ziel noch nicht erreicht.

TV-L 2019 endlich gültig!

Ausgabe 27 - Oktober 2019

Was lange währt, wird endlich gut! Die Redaktionsverhandlungen zum Tarifabschluss des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) 2019 haben zäh begonnen und lange gedauert, doch jetzt sind sie beendet und es kann mit der kompletten Umsetzung begonnen werden.
Dieses betrifft für dieses Jahr vor allem Beschäftigte, die bisher in der sogenannten „kleinen E 9“ eingruppiert waren, sowie Beschäftigte, die höhergruppiert wurden. Und natürlich geht es um die Jahressonderzahlung. Über die Entgelterhöhungen hatten wir ja schon im letzten PR-Info ausführlich berichtet. Die dazugehörigen Entgelttabellen finden Sie auf unserer Homepage.
Hier die unserer Meinung nach für die LUH-Beschäftigten wichtigsten Punkte zur Umsetzung:

Überleitung der Entgeltgruppe E 9 in E 9a und E 9b

Die Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b, rückwirkend ab dem 1. Januar 2019, wird automatisch geschehen. Nichtsdestotrotz sollten Sie die Überleitung überprüfen, da immer einmal Fehler geschehen können und auch hier die sechsmonatige Ausschlussfrist für Nachzahlungen gilt.
  
E 9b
Beschäftigte der E 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten (sogenannte „große E 9“), werden stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die E 9b übergeleitet.

E 9a: ehemalige Arbeitertätigkeiten
Beschäftigte der E 9 (sogenannte „kleine E 9“) mit einer verlängerten Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren werden in die E 9a übergeleitet unter Mitnahme der kompletten Restlaufzeit (= R). Die Zuordnung zu Stufe und Stufenlaufzeit entnehmen Sie bitte dieser Tabelle (PDF).
Beschäftigte, die in die E 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4.

E 9a: ehemalige Angestelltentätigkeiten
Beschäftigte der E 9 (sogenannte „kleine E 9“) mit einer verlängerten Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren werden in die E 9a übergeleitet, jedoch nur bedingt unter Mitnahme der kompletten Restlaufzeit (= R). Beachten Sie zu Stufe und Stufenlaufzeit bitte diese Tabelle (PDF).

Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden, wie bisher, einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet.

Erhöhung der Garantiebeträge
Für Höhergruppierungen ab dem 01.01.2019 gilt, wie schon im letzten PR-Info erwähnt, für die Entgeltgruppen E 1 - E 8 ein Garantiebetrag von 100 € und für die Entgeltgruppen E 9a - E 15 von 180 €.
Der jeweilige Garantiebetrag ist jedoch begrenzt auf den Unterschiedsbetrag einer stufengleichen Höhergruppierung. Das heißt: Wäre der Zugewinn bei einer stufengleichen Höhergruppierung geringer als der Garantiebetrag, wird nur dieser Betrag gezahlt und nicht der Garantiebetrag.
In den Redaktionsgesprächen konnte zusätzlich vereinbart werden, dass auch Beschäftigten, die bis zum 31.12.2018 höhergruppiert wurden und den bis dahin gültigen Garantiebetrag von 32,08 € (E 1 - E 8) bzw. 64,13 € (E 9 - E 15) erhalten haben, ab dem 01.01.2019 der erhöhte Garantiebetrag zusteht. Dieses gilt aber ausschließlich für diejenigen, die einen Garantiebetrag erhalten haben.

Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung wird für die Jahre 2019 bis 2022 auf den Tabellenwert von 2018 eingefroren. Um sicherzustellen, dass keine geringere Jahressonderzahlung als 2018 gezahlt wird, wurde folgendes Berechnungsmodell entwickelt.
Die Jahressonderzahlung berechnet sich in den verschiedenen Entgeltgruppen wie in dieser Tabelle (PDF).

Änderungen ab 01.01.2020: Überleitung für Beschäftigte, für die sich durch Änderungen an der Entgeltordnung (EGO) ab dem 01.01.2020 Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben
Unter diesen Punkt fallen an der LUH leider nur Techniker, die nach Teil II Abschnitt 22.2 EGO eingruppiert sind, da die Bibliotheksbeschäftigten seit 2016 nicht mehr Teil der LUH sind.

Techniker Teil II Abschnitt 22.2 EGO (unter diesen Abschnitt fallen auch viele Fachinformatiker*innen)

  • bisherige E 7 wird auf Antrag in die neue E 8 übergeleitet

  • bisherige E 9 Fallgruppe 1 (alt „kleine E 9“ bzw. ab 01.01.2019 E 9a) wird auf Antrag in die neue E 9b übergeleitet, unter Wegfall der Entgeltgruppenzulage (101,57 € ab 01.01.2020) Dies gilt nicht für die bisherige E 9 Fallgruppe 2 (alt „kleine E 9“ bzw. ab 01.01.2019 E 9a).

Diese Überleitung geschieht allerdings nicht automatisch, sondern muss von den Beschäftigten selbst aktiv bis zum 31.12.2020 (vereinbarte Ausschlussfrist) bei der Personalverwaltung beantragt werden.
Eine etwaige Umgruppierung / Höhergruppierung geschieht dann rückwirkend zum 01.01.2020. Alle Stufenzuordnungen, die nach dem 01.01.2020 eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt. Das heißt: Egal wann im Jahr 2020 Sie den Antrag stellen, es zählt die Stufe, in der Sie am 01.01.2020 waren. Nach dieser wird die Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TV-L i.V.m § 29d TVÜ-L zum 01.01.2020 durchgeführt.
Der Personalrat hat noch genau vor Augen, welche Probleme im Zuge der Einführung der Entgeltordnung 2012 auftraten. Bis heute beraten wir Kolleg*innen, die den Antrag auf Höhergruppierung trotz unserer Erinnerung damals aus unterschiedlichen Gründen nicht fristgerecht gestellt haben, sich jetzt aber die andere Eingruppierung wünschen. Dies ist jetzt aber nicht mehr möglich. Deshalb werden wir zu gegebener Zeit wieder versuchen, diejenigen Beschäftigten, die von den oben genannten Änderungen betroffen sein könnten, nochmal gesondert darauf hinzuweisen, falls sie den Antrag noch nicht gestellt haben.
Beschäftigte, die den Antrag stellen könnten, dieses aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht fristgerecht tun, verbleiben für die Dauer ihrer unverändert ausgeübten Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe.

Änderungen ab 01.01.2021: Überleitung für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik, für die sich durch die Änderung des Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung (EGO) ab dem 01.01.2021 Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben
Darunter können alle IT-Beschäftigten fallen, die nach Teil II Abschnitt 11 EGO eingruppiert sind.
Wie bei den Änderungen zum 01.01.2020 geschieht auch hier die Überleitung nicht automatisch, sondern muss von den Beschäftigten selbst aktiv bis zum 31.12.2021 (vereinbarte Ausschlussfrist) bei der Personalverwaltung beantragt werden. Auch in diesen Fällen geschieht dann die Überleitung rückwirkend zum 01.01.2021, egal wann im Jahr 2021 sie beantragt wurde und unter den gleichen Voraussetzungen wie oben genannt.
Eine Auflistung der Entgelt- und Fallgruppen hierzu werden wir im nächsten Jahr veröffentlichen, bis zur Beantragung vergeht ja noch einige Zeit.


Ergebnisse der Tarifrunde 2019

Ausgabe 26 -  Mai 2019

Nach drei sehr zähen und langen Verhandlungsrunden konnte ein Tarifergebnis zwischen den Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) erzielt werden. Jeweils vor Beginn der zweiten und dritten Verhandlungsrunde brachten Beschäftigte ihre berechtigten Forderungen durch verschiedene Warnstreiks und Aktionen zum Ausdruck, da die TdL es nicht für nötig hielt, ein Angebot vorzulegen, auf dessen Grundlage in den ersten beiden Verhandlungsrunden verhandelt hätte werden können. Wertschätzung der Beschäftigten und ihrer guten Arbeit sieht anders aus! Hoffentlich ändert sich dieses in den letzten Jahren eingeschliffene schlechte Verhalten der TdL gegenüber ihren Beschäftigten wieder, denn – wie eigentlich bei fast allen anderen Tarifverhandlungen außerhalb des öffentlichen Dienstes üblich – erst wenn in der ersten Verhandlungsrunde ein Angebot vorgelegt wird, kann auch wirklich verhandelt werden!

Da der Abschluss wie immer sehr umfangreich ist, hier nur die Ergebnisse, die die Beschäftigten der LUH betreffen:

Erhöhung der Tabellenentgelte

  • ab 01.01.2019: Entgelterhöhung um 3,01 %, mindestens 100 € ab Stufe 2 aller Entgeltgruppen;  Erhöhung der Stufe 1 aller Entgeltgruppen um 4,5 %
  • ab 01.01.2020: Entgelterhöhung um 3,12 %, mindestens 90 € ab Stufe 2 aller Entgeltgruppen;   Erhöhung der Stufe 1 aller Entgeltgruppen um 4,3 %
  • ab 01.01.2021: Entgelterhöhung um 1,29 %, mindestens 50 € ab Stufe 2 aller Entgeltgruppen;   Erhöhung der Stufe 1 aller Entgeltgruppen um 1,8 %

Aufspaltung der Entgeltgruppe E 9 in E 9a und E 9b
Die bisherige sogenannte „kleine E 9“ mit verlängerten Stufenlaufzeiten wird zur E 9a und wird die gleichen Stufenlaufzeiten wie alle anderen Entgeltgruppen sowie auch sechs Stufen haben. Die bisherige E 9 mit regulären Stufenlaufzeiten wird zur E 9b.

Erhöhung des Garantiebetrags bei Höhergruppierung
Leider ist es nicht gelungen, eine stufengleiche Höhergruppierung wie bei Kommune und Bund durchzusetzen. Die TdL lehnt diese vehement ab. Als kleiner Ausgleich sollen die Garantiebeträge ab dem 01.01.2019 rückwirkend für die Entgeltgruppen E 1-E 8 auf 100 € und für die Entgeltgruppen E 9-E 15 auf 180 € erhöht werden. (Der jeweilige Garantiebetrag ist jedoch begrenzt auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Höhergruppierung. D.h.: Wäre der Zugewinn bei einer stufengleichen Höhergruppierung geringer als der Garantiebetrag, würde nur dieser Betrag gezahlt werden und nicht der Garantiebetrag.)

Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung wird für die Jahre 2019-2022 auf den Tabellenentgeltwert von 2018 festgeschrieben. Ab dem Jahr 2023 nimmt sie wieder an den Tariferhöhungen teil. Dieses wurde von der TdL als Teilkompensation für verschiedene Strukturverbesserungen (u.a. Verbesserungen der Entgeltordnung, Angleichungszulage für Lehrkräfte, neue Entgelttabellen in der Pflege sowie im Sozial- und Erziehungsdienst) verlangt.

Laufzeit    01.01.2019 – 30.09.2021

Verbesserungen in der Entgeltordnung
Bei der Entgeltordnung konnten Verbesserungen für ein paar Berufsgruppen erreicht werden. (Näheres dazu, um welche Berufsgruppen und Entgeltgruppen es sich hierbei handelt, werden wir nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen veröffentlichen.) Eine umfangreiche Verbesserung der Entgeltordnung konnte leider nicht durchgesetzt werden.

Auszubildende

  • ab 01.01.2019: Erhöhung der Ausbildungsentgelte um 50 €
  • ab 01.01.2020: Erhöhung der Ausbildungsentgelte um weitere 50 €
  • Der Urlaubsanspruch erhöht sich ab 2019 von 29 Tagen um einen weiteren Tag auf 30 Tage.
  • Die bisherige Übernahmeregelung bei bedarfsgerechter Ausbildung (§ 19 TVA-L BBiG) wird bis zum 30.09.2021 verlängert.

Wie geht’s weiter?
Die Bundestarifkommissionen (BTKen) der Gewerkschaften haben die Annahme empfohlen, und wie üblich laufen nach der Empfehlung die Redaktionsverhandlungen zwischen Gewerkschaften und TdL. Beschlossen ist die Tarifeinigung damit aber noch nicht, denn nach den Empfehlungen durch die BTKen finden die Mitgliederbefragungen statt. Erst wenn sich die Mehrheit der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder für eine Annahme oder Ablehnung ausgesprochen hat, werden die BTKen entscheiden. Aus diesem Grund wurde eine Erklärungsfrist bis zum 30.04.2019 festgelegt.
Da es sich nicht um eine reine Tarifrunde, sondern um eine Tarif- und Besoldungsrunde handelt, ist die Arbeit damit noch nicht abgeschlossen. Jetzt gilt es noch darum zu kämpfen, dass das Tarifergebnis zeit- und wirkungsgleich u.a. auf die Besoldung der Beamt*innen der Länder und der Kommunen übertragen wird. Wie immer konnte und wollte die TdL dazu keine Zusage geben. Deshalb werden die Gewerkschaften in den kommenden Wochen weitere Aktivitäten unternehmen.
Die Entgelttabellen, auch für Auszubildende, finden Sie hier.

Arbeitsbefreiung im Trauerfall

Ausgabe 23 - Juni 2018

Bei einem Trauerfall sind immer auch organisatorische Dinge zu klären. Die Trauerfeier muss organisiert werden, der Nachlass muss geregelt werden, Behördengänge stehen an, Versicherungen und Verträge müssen gekündigt werden, ggf. muss die Wohnung aufgelöst werden und vieles mehr.

Um diese organisatorischen Aufgaben besser bewältigen zu können, können sich Beschäftigte der LUH bei Tod von bestimmten Angehörigen unter Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge bis zu zwei Arbeitstage frei nehmen. Für Tarifbeschäftigte gibt es die Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung von bis zu zwei Tagen gemäß § 29 Abs. 1 lit b des Tarifvertrages TV-L. Für Beamtinnen und Beamte gibt es die Möglichkeit des Urlaubs aus persönlichen Gründen von ebenfalls bis zu zwei Tagen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung.

Diese Möglichkeiten bestehen beim Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie beim Tod eines Kindes oder Elternteils. Für Beamtinnen und Beamte ist darüber hinaus in der Sonderurlaubsverordnung geregelt, dass sie diesen Sonderurlaub auch beim Tod der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten beantragen können. Also auch dann, wenn die feste Partnerin oder der feste Partner ohne Trauschein oder Eintragung der Lebenspartnerschaft verstirbt.

Leider berücksichtigen weder Tarifvertrag noch Sonderurlaubsverordnung die Lebensrealität von sogenannten Patchworkfamilien. So gelten die Regelungen nur für die leiblichen Eltern oder Adoptiveltern, nicht aber z. B. für den langjährigen Lebensgefährten oder die langjährige Lebensgefährtin eines Elternteils, der oder die ebenfalls an der eigenen Erziehung beteiligt war. Und auch nicht für die Kinder eines Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin, die man nicht adoptiert hat. Auch Lebenswirklichkeiten außerhalb der „üblichen“ Zweierbeziehung sind nicht berücksichtigt.

Die Arbeitsbefreiung bzw. der Urlaub aus persönlichen Gründen muss im engen zeitlichen Bezug zum Todesfall stehen, also  innerhalb von ca. vier Wochen genommen werden. Genau festgelegt ist dieser Zeitraum allerdings nicht.

Die freien Arbeitstage müssen nicht unmittelbar nach dem Todesfall oder z. B. am Tag der Beisetzung genommen werden. Die beiden Tage können auch getrennt voneinander genommen werden.

Beantragen sollte man die Arbeitsbefreiung bzw. den Urlaub aus persönlichen Gründen so schnell wie möglich, und zwar direkt bei den zuständigen Sachbearbeiter*innen im Personaldezernat in schriftlicher Form.

Manchmal reichen die zwei Tage aber nicht für die Erledigung von Formalien und organisatorischen Dingen. Oder eine nahe stehende Person stirbt, die nicht unter die oben geschilderten Regelungen fällt (z.B. Großeltern). Für solche Fälle gibt es auch die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts (§ 9 Abs. 3 S. 2 TV-L) für Tarifbeschäftigte und für Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit des Urlaubs unter Wegfall der Bezüge (§ 11 Abs. 1 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung).

Durch einen Trauerfall kann es aber auch sein, dass man nicht in der Lage ist zu arbeiten. Für diese Arbeitsunfähigkeit ist die Arbeitsbefreiung bzw. der Urlaub aus persönlichen Gründen nicht gedacht. Diese Form der Arbeitsunfähigkeit sollte durch die Hausärztin oder den Hausarzt bescheinigt werden.

Denken Sie rechtzeitig an Ihr Dienstjubiläum!

Ausgabe 23 - Juni 2018

Das Niedersächsische Finanzministerium hat im August 2017 sein Einverständnis zur übertariflichen Nachzahlung des Jubiläumsgeldes aufgehoben. Das bedeutet, dass die Dienststelle die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten gem. § 37 Abs. 1 TV-L seitdem strikt einhalten muss. Der Ihnen zustehende Tag Arbeitsbefreiung muss sogar  innerhalb der Woche des Jubiläums in Anspruch genommen  werden. Die Jubiläumszeiten sind zwar mittlerweile elektronisch im SAP-System erfasst worden, so dass die Personalverwaltung im Regelfall zum gegebenen Zeitpunkt die Beschäftigten über die besondere Zahlung (§ 23 Abs. 2 TV-L) sowie die Arbeitsbefreiung (§ 29 Abs. 1 lit. d TV-L) für das jeweilige Jubiläum informiert, jedoch kommt es immer mal wieder vor, dass die Daten fehlerhaft gespeichert werden.

Damit Ihr Anspruch nicht verfällt, melden Sie sich bitte spätestens in der Woche des Jubiläums bei der Personalverwaltung, wenn Sie nicht spätestens zwei Wochen vor dem Jubiläumstermin benachrichtigt wurden. Da auch in diesem Fall eine Mitwirkungspflicht der Beschäftigten besteht, kann der Anspruch nicht nach Ablauf dieser Fristen geltend gemacht werden, wenn Sie sich nicht rechtzeitig melden. Ein gutes Indiz für die rechtzeitige eigene Prüfung ist die entsprechende Spalte auf Ihrer Gehaltsmitteilung, in der das korrekte Startdatum Ihrer Jubiläumszeit aufgeführt sein sollte.

Die "kleine E9"

Ausgabe 20 - Mai 2017

Vielleicht ist es schon mal jemandem aufgefallen: Häufig sind Stellen an der Leibniz Uni nach E9 ausgeschrieben und manch ein*e Mitarbeiter*in  wundert sich nach einigen Jahren, warum die nächste Stufe noch nicht erreicht wurde. Ein Anruf im Personaldezernat bringt dann häufig Aufklärung: Sie sind in der „kleinen E9“.

Diese sogenannte „kleine E9“ ist dann auch noch in verschiedenen Teilen der Entgeltordnung zu finden. So gibt es die „kleine E9“ sowohl im technischen als auch im Verwaltungsbereich. Es gibt viele verschiedene Regeln für die Eingruppierung und die Stufenlaufzeit.

Wieso gibt es überhaupt diese verschiedenen Arten der E9? Das kommt aus dem alten Lohngruppenverzeichnis für Arbeiter sowie aus dem früheren Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Da gab es den einfachen Dienst, den mittleren Dienst, den gehobenen Dienst und den höheren Dienst. Bei der Umstellung auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gab es dann die neuen Eingruppierungen. Die E9 ist sowohl die höchste Entgeltgruppe des mittleren Dienstes als auch die niedrigste Entgeltgruppe des gehobenen Dienstes.

Ein Beispiel aus dem Allgemeinen Verwaltungsbereich an der LUH:

Sollte der Arbeitsvertrag nach E9 Fallgruppe 3 geschlossen worden sein, heißt das:

Auszug aus der Entgeltordnung: „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)“

Ergebnisse der Tarifrunde 2017

Ausgabe 20 - Mai 2017

Nach drei Verhandlungsrunden, begleitet von verschiedenen Warnstreiks und Aktionen auch an der LUH, haben sich die Gewerkschaften und die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) auf ein Ergebnis der Tarifrunde 2017 für den TV-L (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder) geeinigt. Für die Beschäftigten der LUH beinhaltet es folgendes:

Entgelterhöhung

Rückwirkend zum 01.01.2017 erhöht sich das monatliche Entgelt um 2 % für alle Beschäftigten mit einem Tabellenentgelt über 3200,- €. Alle Beschäftigten mit einem Tabellenentgelt bis 3200,- € bekommen einen Mindestbetrag von 75,- € monatlich. Ab dem 01.01.2018 folgt eine weitere Erhöhung des monatlichen Entgeltes von 2,35 % für alle Beschäftigten.

Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9-15

Ab dem 01.01.2018 wird in den Entgeltgruppen 9-15 eine Stufe 6 mit einem Entgeltzuwachs von 1,5 % gegenüber der Stufe 5 eingeführt. Ab dem 01.10.2018 folgt in dieser Stufe ein weiterer Entgeltzuwachs von 1,5 %. In der sogenannten „kleinen E9“ (E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten und ohne Stufen 5 und 6) erhöht sich das Tabellenentgelt nach fünfjähriger Verweildauer in der Stufe 4 ab dem 01.01.2018 um 53,41 € (1,5 %) und ab dem 01.10.2018 um weitere 53,40 € (1,5 %).

Auszubildende

Auszubildende erhalten rückwirkend zum 01.01.2017 35,- € mehr Ausbildungsentgelt und ab dem 01.01.2018 weitere 35,- €. Weiterhin erhalten Auszubildende ab dem 01.01.2017 einen zusätzlichen Urlaubstag (also jetzt 29 Tage im Jahr). Außerdem wurden eine Verlängerung der Übernahmeregelung (§ 19 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) um weitere zwei Jahre sowie eine Erstattung von notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten (z.B. bei Blockunterricht) vereinbart.

Laufzeit

Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt zwei Jahre vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018.

Wie geht es nun weiter?

Die Gewerkschaftsmitglieder haben sich mehrheitlich für eine Annahme des Tarifergebnisses ausgesprochen und die Bundestarifkommission hat daraufhin entsprechend entschieden. Damit ist die Tarifrunde 2017 abgeschlossen. Verhandlungen zur Weiterentwicklung der Entgeltordnung wurden von Arbeitgeberseite für diese Tarifrunde abgelehnt, sollen jedoch im Anschluss an den Tarifabschluss aufgenommen werden und bis Ende 2018 abgeschlossen sein. Über die Inkraftsetzung der Ergebnisse dieser Gespräche soll dann in der Tarifrunde 2019 verhandelt werden.

Alle Besoldungs- und Entgelttabellen, auch für Auszubildende, finden Sie hier.

Ihr Recht im Streikfall

Ausgabe 19 - Januar 2017

  • Der Streik ist ein Grundrecht (Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz).
  • Die von ver.di ausgerufenen Warnstreiks und Streiks sind rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen und dürfen vom Arbeitgeber nicht verhindert werden (BAG - 1 AZR 342/863).
  • Alle Beschäftigten dürfen streiken, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht. Die Streikteilnahme stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar (BAG - 1 AZR 651/86). Während des Streiks ruhen alle Rechte und Pflichten des Arbeitsvertrages.
  • Notdienste anlässlich des Streiks dürfen von der Dienststelle nicht einseitig organisiert und Beschäftigte dafür verpflichtet werden, sondern nur mit der ver.di-Streikleitung vereinbart werden (BAG - 1 AZR 142/94 und BAG -1 AZR 265/80).
  • Kein Beschäftigter ist verpflichtet seine Streikteilnahme anzukündigen oder sich dafür abzumelden. Dies würde der wirksamen Ausübung des Streikrechts widersprechen (BAG - 1 AZR 364/96). Eine Pflicht zum „Ausstempeln“ besteht nicht, da der Streik in der Arbeitszeit stattfindet.
  • Maßregelungen wegen der Teilnahme an Streikmaßnahmen sind unwirksam und verboten.
  • Achtung: Bei elektronischer Zeiterfassung ist ein Abzug von Arbeitszeit vom Zeitkonto zusätzlich zum Abzug von Gehalt unzulässig! Wenden Sie sich in solchem Fall an den Personalrat, wir helfen Ihnen gern weiter.

Forderungen der ver.di-Bundestarifkommission für die Tarifrunde 2017

Ausgabe 19 - Januar 2017

  • Erhöhung der Tabellenentgelte im Gesamtvolumen von 6 Prozent unter Einbeziehung einer sozialen Komponente in Form eines Sockel- oder Mindestbetrages und der Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 sowie der Übernahme weiterer struktureller Verbesserungen bei der Eingruppierung bei einer Laufzeit von 12 Monaten.
  • Erhöhung der Ausbildungsentgelte und der Entgelte der Praktikantinnen/Praktikanten um 90 Euro monatlich bei einer Laufzeit von 12 Monaten.
  • Angleichung der Bezahlung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder sowie der Erzieherinnen und Erzieher der an den TV-L gebundenen Studentenwerke an die der Kommunen sowie Übernahme der Pflegetabelle des TVöD.
  • Verbindliche Übernahmeregelung für Auszubildende, Erhöhung des Urlaubsanspruchs für Auszubildende auf 30 Arbeitstage sowie Zahlung eines Lernmittelzuschusses in Höhe von 50 Euro je Ausbildungsjahr und Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten wie im TVAöD. Die schulischen Ausbildungsgänge des öffentlichen Dienstes z.B. in den Gesundheitsberufen sollen in den Geltungsbereich der Taifverträge für die Auszubildenden einbezogen werden.
  • Ausschluss sachgrundloser Befristungen.
  • Anhebung der Vollzugszulage und der Feuerwehrzulage auf die Höhe der jeweiligen beamtenrechtlichen Zulage und Zusatzversorgungspflichtigkeit der Zulagen.
  • Zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Verhandlungsergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Länder und Kommunen.

Was passiert eigentlich in einer Tarifrunde?

Ausgabe 19 - Januar 2017

Wenn die Bedingungen eines Tarifvertrages unzureichend geworden sind und verbessert werden müssen, wird der Teil des Tarifvertrages gekündigt, den der Verbesserungswunsch betrifft. Im Falle des TV-L (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder) haben die Tarifkommissionen der Gewerkschaften dies zum 31.12.2016 für die Entgelttabellen getan. Das bedeutet, dass die Tarifparteien, also die Beschäftigten der Länder, vertreten durch die Gewerkschaften, und die Arbeitgeber, vertreten durch die Arbeitgebervereinigung, Tarifverhandlungen aufnehmen werden. Aber was heißt das genau?

Zunächst müssen von Gewerkschaftsseite Forderungen aufgestellt werden – Positionen, mit denen man in die Verhandlung geht. Alle Gewerkschaftsmitglieder sind aufgerufen, sich an der Aufstellung der Forderungen zu beteiligen. Dazu werden bei ver.di zunächst auf betrieblicher und dann auf regionaler Ebene Treffen veranstaltet, bei denen die Mitglieder ihre Vorstellungen und Wünsche für die Verbesserung der Tarifbedingungen äußern und deren Erreichbarkeit diskutieren können. Die Ergebnisse dieser Treffen werden dann an die nächsthöhere Ebene weitergegeben und weiterdiskutiert, bis sie schließlich bei der Bundestarifkommission landen. In der aktuellen Tarifrunde wurden hier die offiziellen Forderungen an die Arbeitgeber am 14.12.2016 beschlossen (Die genauen Forderungen finden Sie im Infokasten).

Die Bundestarifkommission (BTK) von ver.di setzt sich aus 101 ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitgliedern und 10 Bundesvorstandsmitgliedern mit Stimmrecht zusammen. Darüber hinaus gibt es noch beratende Mitglieder.  Die BTK ist für die Vorbereitung und Durchführung der Tarifverhandlungen zuständig. Zu diesem Zweck bilden sich aus ihrer Mitte die Verhandlungskommission sowie die Spitzengruppe, die die tatsächlichen Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite führt.

Nach der Kündigung eines Teils des Tarifvertrages und der Aufstellung der Forderungen beginnen die Verhandlungen über den neuen Tarifvertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigung. Diese können bereits von kurzfristigen Warnstreiks begleitet werden, zu denen die Gewerkschaften aufrufen. Der Zweck des Warnstreiks ist es, ein Signal an die Arbeitgeberseite zu senden, dass die Beschäftigten bereit sind, für ihre Forderungen zu kämpfen und sich bei Nichteinigung an Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen. Deshalb ist es wichtig, dass möglichst viele Beschäftigte bereits an den Warnstreiks teilnehmen. Die ersten drei Verhandlungsrunden in der aktuellen Tarifrunde sind für Januar und Februar 2017 angesetzt.

Wenn es in den Tarifverhandlungen zu keiner Einigung kommt und sie für gescheitert erklärt werden, ist das letzte Mittel der Gewerkschaften, ihre Forderungen durchzusetzen, der unbefristete Streik. Da sichergestellt werden muss, dass dieser von den Gewerkschaftsmitgliedern mehrheitlich getragen wird, geht ihm eine Urabstimmung voraus, im Rahmen derer sich mindestens 75 % der Mitglieder für eine Arbeitsniederlegung aussprechen müssen. Während des andauernden Streiks können die Tarifverhandlungen wieder aufgenommen werden.

Wurde in den Tarifverhandlungen eine Einigung erzielt, wird das Ergebnis wiederum den Gewerkschaftsmitgliedern zur Abstimmung vorgelegt. Wenn sie es annehmen, wird der neue Tarifvertrag geschlossen.

Tarifabschluss 2015

Ausgabe 15 - Juli 2015

Nach vier Verhandlungsrunden konnte mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) eine Tarifeinigung am 28./29. März 2015 erzielt werden.

Die Einigung beinhaltet:

  • Eine Entgelterhöhung für Tarifbeschäftigte rückwirkend ab dem 01.03.2015 um 2,1 % und eine weitere ab 01.03.2016 um 2,3 %, mindestens jedoch 75 €.
  • Für Auszubildende und Praktikanten eine Erhöhung der Ausbildungs- und Praktikantenentgelte ab dem 01.03.2015 um 30 € und um weitere 30 € ab dem 01.03.2016, sowie eine Urlaubsanspruchserhöhung um 1 Tag auf 28 Tage.

Seitens der TdL wurde die betriebliche Altersversorgung (VBL) in die Tarifrunde mit einbezogen. Sie forderte einen Eingriff ins Leistungsrecht mit massiven Leistungsverschlechterungen. Ohne dieses Zugeständnis waren sie nicht bereit, ein Angebot zur Entgelterhöhung sowie den anderen Forderungen abzugeben (siehe PR-Info 14). Zum Glück konnte dies durch die Gewerkschaften und Warnstreiks abgewendet werden, bei denen viele tausend Beschäftigte in ganz Deutschland auf die Straße gegangen sind. Auch Beschäftigte der Leibniz Universität sind den  Aufrufen von ver.di gefolgt und haben ihren Forderungen Nachdruck verliehen. Ganz abgewendet werden konnte der Punkt VBL allerdings nicht. Es wird zwar keinen Eingriff ins Leistungsrecht geben, allerdings wird der Arbeitnehmerbeitrag in drei Schritten erhöht.

Für die VBL – West:

  • Erhöhung des Arbeitnehmeranteils (Umlagen Finanzierung) von derzeit 1,41 %
    ab 01.07.2015 um 0,2 auf 1,61 %
    ab 01.07.2016 um 0,1 auf 1,71 %
    ab 01.07.2017 um 0,1 auf 1,81 %
  • Erhöhung des Arbeitgeberanteils entsprechend des Finanzierungsanteils und dem periodischen Bedarfs von 6,45 auf bis zu 6,85 %.

Für die VBL – Ost:

  • Erhöhung des Arbeitnehmeranteils (Kapital Finanzierung) von derzeit 2,0 %
    ab 01.07.2015 um 0,75 auf 2,75 %
    ab 01.07.2016 um 0,75 auf 3,5 %
    ab 01.07.2017 um 0,75 auf 4,25 %
  • Erhöhung des Arbeitgeberanteils an der Umlagefinanzierung entsprechend des Finanzierungsanteils und dem periodischen Bedarfs von 1,0 % auf bis zu 3,25 %. Der Arbeitgeberbeitrag in der Kapitaldeckung bleibt bei 2,0 % unverändert.

Die bisherige Übernahmeregelung bei bedarfsgerechter Ausbildung wird bis zum 31.12.2016 verlängert. Die Jahressonderzahlung Ost wird in fünf gleichen Schritten in den nächsten fünf Jahren auf das Niveau der Jahressonderzahlung – West angehoben. In Zukunft werden auch Krankenhausbeschäftigte - wie gefordert - einen Nachtarbeitszuschlag von 20 % bekommen.

Eine weitere Forderung war der Ausschluss sachgrundloser Befristungen. Man einigte sich darauf: Sobald die Ergebnisse der Untersuchung von Bund und Gewerkschaften zu befristeten Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst vorliegen, werden die Tarifvertragsparteien diese bewerten, ihre Gespräche über die Befristungspraxis im Länderbereich fortsetzen und erkannten Handlungsbedarf gegebenenfalls auch vor der nächsten Tarifrunde umsetzen.

Der Tarifvertragsabschluss soll eine Rückwirkende Laufzeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 haben. Die Redaktionsverhandlungen ziehen sich wieder einmal in die Länge, der Vertrag war zu Redaktionsschluss noch nicht unterschrieben. Daher steht auf den Gehaltsabrechnungen für Juni auch der Passus: „Bis zum Abschluss der Redaktionsverhandlungen erfolgen die Erhöhungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung“.

Für die Beamtenbesoldung wurde eine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses gefordert, die Niedersachsen nach wie vor nicht umsetzen will. Stattdessen hat der Niedersächsische Landtag schon im Vorfeld der Tarif- und Besoldungsrunde 2015 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom 18.12.2014 das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 beschlossen, unter dem Vorbehalt,  dass das Tarifergebnis durchschnittlich nicht darunter bleibt. Ab dem 01.06.2015 steigt die Besoldung um 2,5 % und ab dem 01.06.2016 um weitere 2 %.

Ob dieser Abschluss nun gut, schlecht, oder akzeptabel ist, muss jeder für sich entscheiden. Fakt ist jedoch, dass die Verhandlungen mit der TdL mit jeder Tarifrunde schwieriger werden und zunehmend einem Diktat der Arbeitgeberseite ähneln, als einer Verhandlung zwischen Gewerkschaft und TdL. Möglicherweise ist dies auch eine Folge zu niedriger Mitgliederzahlen im Landesbereich.

Die Besoldungstabellen für Niedersachsen bieten wir auf unserer Internetseite  zum Download an. Dort sind die offiziellen Tabellen zum Tarifabschluss ebenfalls veröffentlicht.

Vorschuss? - Gibt es das eigentlich auch bei uns?

Ausgabe 15 - Juli 2015

Diese Fragen lieben wir. Fragen, die das Leben stellt. Dinge, die eigentlich logisch sein müssten und in Wirtschaftsunternehmen oder Handwerksbetrieben längst Einzug gehalten haben. So auch die Frage: „Gibt es eigentlich die Möglichkeit einen Vorschuss zu bekommen?“

Über Beihilfen hatten wir ja bereits im PR-Info Ausgabe 12/2014 berichtet, so lag es also nahe auch das Ergebnis dieser Fragestellung nicht für uns zu behalten.

Lange überlegt, recherchiert, herumtelefoniert und siehe da: seit 2012 gibt es bereits eine „Vereinbarung nach § 81 NPersVG zur Gewährung von unverzinslichen Vorschüssen auf Bezüge“, die zwischen Landesregierung und Gewerkschaften abgeschlossen wurde. Veröffentlicht wurde die Vereinbarung im Ministerialblatt Nr. 24/2012. Wie das mit Ministerialblättern häufig so ist, sie gehen in den Umlauf, man nimmt diese altbacken erscheinenden Verlautbarungen zwar wahr, aber deren Inhalt nicht zur Kenntnis. Sie kennen das.

Unverzinsliche Gehaltsvorschüsse können unbefristet Beschäftigte aller Dienststellen des Landes – also auch hier an der Leibniz Universität – auf Antrag gemäß  der oben genannten 81er Vereinbarung erhalten.

Die Höchstsumme eines Vorschusses (oder mehrerer gleichzeitiger) Vorschüsse darf 7.500 Euro insgesamt nicht übersteigen und muss in maximal 30 gleich hohen Monatsraten zurückgezahlt werden. Sollte das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Rückzahlungsfrist beendet werden oder wird der Vorschuss nicht für den beantragten Zweck genutzt, ist der Vorschuss in einer Summe zurückzuzahlen.

Ein Vorschuss kann – ausschließlich aus folgenden Gründen – gewährt werden, wenn die Anschaffung aus eigenen Mitteln nicht möglich ist:

  • für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges bei einer Schwerbehinderung von mindestens 50 %, wenn dieses für den Arbeitsweg erforderlich ist,
  • für den Erwerb eines Kraftfahrzeuges, wenn sich der/die AntragstellerIn verpflichtet, diesen Wagen für Dienstreisen oder vergleichbare Reisen einzusetzen und Material und andere Bedienstete des Dienstherrn mitzunehmen (wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Dienstherrn besteht und der Dienstherr deshalb kein Fahrzeug anschaffen muss),
  • für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung oder den Erhalt einer Wohnung (Miete oder Eigentum) für den/die AntragstellerIn mit einer Behinderung oder einer Behinderung eines mit in der Wohnung lebenden Familienangehörigen,
  • im Fall einer erheblichen finanziellen Belastung, z.B. wenn dies durch ein außergewöhnliches Ereignis verursacht wurde bzw. zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange führen könnte.

Insbesondere außergewöhnliche Ereignisse können sicher die einen oder anderen Kollegen schon einmal ereilen. Wenn es dann eine Möglichkeit gibt der finanziellen Belastung zu begegnen, ohne durch Bankzinsen noch zusätzlich belastet zu werden, ist das sicher eine große Hilfe.

Der Antrag ist mit einem landeseinheitlichen Vordruck bei der Personalverwaltung zu stellen und unterliegt der Mitbestimmung durch den Personalrat.

Seit Inkrafttreten der Vereinbarung ist an unserer Universität kein einziger Antrag erfolgt. Das könnte sich nun ändern.

Tarif- und Besoldungsrunde TV-L 2015

Ausgabe 14 - Februar 2015

Schon wieder sind zwei Jahre um und es geht in die nächsten Tarifverhandlungen für den Länderbereich. Die ver.di- Bundestarifkommission hat im Dezember 2014 folgende uns betreffende Forderungen für die Tarif- und Besoldungsrunde 2015 der Länder beschlossen:

  • Tabellenerhöhung um 5,5%, mindestens aber 175 €, bei einer Laufzeit von 12 Monaten
  • Erhöhung der Ausbildungsvergütung um 100 €
  • 30 Tage Urlaub auch für Auszubildende
  • Verbindliche Übernahmeregelung für Auszubildende
  • Ausschluss sachgrundloser Befristungen
  • Zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf Beamte und Beamtinnen

Nicht als Forderung, aber für die Tarifverhandlungen als äußerst wichtig angesehen, lehnt ver.di jeglichen Eingriff in das Leistungsrecht (erworbene Rentenansprüche) der betrieblichen Altersversorgung (VBL) ab.

Warum dieser Zusatz sehr wichtig ist, hier kurz zusammengefasst: Seit Anfang 2014 versucht die Arbeitgeberseite (Länder, Bund und Kommunen), die Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung neu zu verhandeln. Sie begründeten ihren Verhandlungswunsch mit den derzeitig niedrigen Zinserträgen und der gestiegenen Lebenserwartung – kurzum, es sei zu teuer und man könne es sich so nicht mehr leisten.

Dass parallel zu den Entwicklungen sowohl das Renteneintrittsalter gestiegen ist und die Zinsen keine Rolle spielen, weil die meisten Versorgungskassen umlagefinanziert sind, wird verschwiegen. Stattdessen werden bei jeder neuen Argumentationsrunde skurrile Rechenbeispiele vorgebracht und offen mit der Kündigung der betroffenen Tarifverträge gedroht.

Die Arbeitgeber fordern für die Zukunft massive Leistungsverschlechterungen für unsere betriebliche Zusatzrente!

Jetzt überschneidet sich der von den Arbeitgebern angesetzte letzte Termin zu den VBL- Verhandlungen mit der 1. Verhandlungsrunde zum TV-L. Die Androhung der Arbeitgeber, die Auseinandersetzung mit in die Tarifrunde zu ziehen, wird hiermit deutlich und konkret.

Und dieses wohlwissend, dass der Länderbereich gegenüber dem Kommunalen- und Bundesbereich nicht so durchsetzungsfähig ist.

Was heißt das für die Beschäftigten?

Es geht um mehr als „nur“ das Geld in unserem Portemonnaie, es geht auch um unsere betriebliche Altersversorgung!

Hier noch kurz die Verhandlungstermine zur Tarifrunde TV-L:

16.2.2015:       Verhandlungsrunde 1
26./27.2.2015: Verhandlungsrunde 2
16./17.3.2015: Verhandlungsrunde 3

Höhergruppiert: Mehr Verantwortung - weniger Geld

Ausgabe 12 - Januar 2014

Das kann nicht sein, würde man denken – aber da gibt es tatsächlich Konstellationen im neuen Tarifrecht, die das möglich machen. Nicht von ungefähr lässt sich die Personalverwaltung von Beschäftigten oft bestätigen, dass ihnen die tarifrechtlichen Folgen der Höhergruppierung bekannt sind –- denn nicht immer führt eine Höhergruppierung zu dem gewünschten Ziel, sofort mehr Geld zu erhalten. Der Personalrat war bereits mit mehreren Fallkonstellationen befasst, die bei den betroffenen Beschäftigten zu verständlicher Enttäuschung führten – wir möchten deshalb an dieser Stelle nochmals einige Hinweise zur Eingruppierung geben.

Die Höhe des Entgeltes richtet sich nicht allein nach der Entgeltgruppe, sondern auch nach der Entwicklungsstufe, die in jedem Einzelfall aufgrund von anrechenbaren Vorerfahrungszeiten festgestellt wird. Es gelten hier die Vorschriften der §§ 16 und 40, Nr. 5 TV-L, die Sie sich gründlich durchlesen sollten, da Fehler bei berücksichtigungsfähigen Zeiten hier manchmal nachträglich nicht korrigierbar sind. Bei der Einstellung werden die Beschäftigten in der Regel der Stufe 1 zugeordnet, wenn keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Nach einem Jahr erfolgt automatisch der Wechsel in die Entwicklungsstufe 2, nach zwei weiteren Jahren in die Stufe 3 und entsprechend (s.u.) geht es weiter:

Stufenlaufzeiten gemäß § 16 (3) TV-L

  • Stufe 1: Eingangsstufe (Berufsanfänger oder Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung)
  • Stufe 2: nach einem Jahr in Stufe 1
  • Stufe 3: nach zwei Jahren in Stufe 2
  • Stufe 4: nach drei Jahren in Stufe 3
  • Stufe 5: nach vier Jahren in Stufe 4
  • Stufe 6: nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8

Achtung: Entgeltgruppe 9, Fg. 3 umfasst nur 4 Stufen und hat eine erweiterte Stufenlaufzeit:  5 Jahre in Stufe 2 und 9 Jahre in Stufe 3

Bei der Höhergruppierung erfolgt die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts. Beim Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe wird die

Stufe zugeordnet, in der mindestens dasselbe Entgelt gezahlt wird. Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe eines Garantiebetrages (29,32 € in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 bzw. 58,61 € in den Entgeltgruppen E 9 bis E 15).

Die Berufserfahrung, die die höhergruppierten Beschäftigten in ihrer bisherigen Entgeltgruppe erworben haben, spielt für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr. Die Stufenlaufzeit beginnt in der höheren Entgeltgruppe neu zu laufen ab dem Tag der Höhergruppierung. Dabei kann es sich ergeben, dass Beschäftigte, die mit ihrer derzeitigen Entgeltgruppe unmittelbar vor einem Stufenaufstieg stehen, nun durch die Höhergruppierung lediglich den Garantiebetrag erhalten, der deutlich unter dem bleibt, was ihnen der Stufenaufstieg in der niedrigeren Entgeltgruppe in Kürze gebracht hätte.

Das klingt alles sehr theoretisch und undurchsichtig, deshalb wollen wir versuchen, es an einem Beispiel zu verdeutlichen:

Frau X. befindet sich in der Entgeltgruppe 6, Stufe 3, die Stufe 4 würde sie am 1.5.2014 erreichen. Nun soll sie zum 1.4.2014 höhergruppiert werden. Weil sie nicht schlechter gestellt werden darf, würde die Eingruppierung in E 7, Stufe 3 erfolgen. Betrachten wir einmal nur die Bruttobeträge für den Zeitraum von 04/2014 bis 05/2017 unter Einrechnung der nächsten Stufe (je nach betrachtetem Zeitraum können sich andere Verhältnisse ergeben):

Variante 1: Höhergruppierung zum 1.4.2014

04/2014 – 03/2017 (E 7, Stufe 3):
    36 x 2564,33 €  +
04/2017 – 05/2017 (E 7, Stufe 4):
    2 x 2678,26€
= 97.672,40 €

Variante 2: keine Höhergruppierung, alles bleibt, wie es ist:

04/2014 (E 6, Stufe 3):
    1 x 2478,88 € +
05/2014 – 05/2017 (E 6, Stufe 4):
    37 x 2592,82 €
= 98.413,22 €
(also deutlich mehr)

Das ist bitter für Frau X. Wäre die Höhergruppierung z.B. zum 1.6.2014 erfolgt, also nach dem Aufstieg in die nächste Stufe, hätte sich folgende Rechnung ergeben:

04/2014 (E 6, Stufe 3):
    1 x 2478,88 € +
05/2014 (E 6, Stufe 4):
    1 x 2592,82 € +
06/2014 – 05/2017 (E 7, Stufe 4):
    36 x 2678,26€
= 101.489,06 €

Es lohnt sich also, aufmerksam zu sein und den vermeintlichen Mehrwert durchzurechnen. Nur so kann man vermeiden, am Ende trotz höherwertiger Aufgaben über die Jahre gerechnet weniger Geld zu bekommen!

Beihilfen für (treue) Beschäftigte

Ausgabe 12 - Januar 2014

Zuerst die schlechte Nachricht: Mit Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und dem Überleitungstarifvertrag für Beschäftigte (TVÜ-L) am 1. November 2006 wurden die Beihilfetarifverträge für Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge aus dem Jahr 1964 ersatzlos gestrichen.

Nun die bessere Nachricht, zumindest für die Beschäftigten, die zum Überleitungszeitpunkt noch Anspruch auf Beihilfe hatten: Gemäß der Protokollnotiz des § 13 TVÜ-L bleiben Beihilfeansprüche unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. Das betrifft die Tarifbeschäftigten, die vor 1999 ihr Beschäftigungsverhältnis begonnen und ununterbrochen fortgesetzt haben. Für diesen Kreis von Beschäftigten besteht auch weiterhin die Möglichkeit, beihilfeberechtigte Ansprüche geltend zu machen. Beihilfefähig sind zwar lediglich Zahnersatzkosten und Heilpraktiker-Behandlungen und das auch nur auf Antrag, aber immerhin.

Richten Sie Ihren Antrag an das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung in Aurich, weil dort die für Landesbeschäftigte zuständige Beihilfestelle angesiedelt ist.

Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung
Standort Aurich
Postfach 1570
26585 Aurich

Bei einem formlosen Antrag bekommen Sie von dort die nötigen Informationen und Antragsformulare zugeschickt. Wer es noch schneller möchte, kann sich die entsprechenden Unterlagen auch auf den Web-Seiten des NLBV Niedersachsen unter der Rubrik Beihilfe und Heilfürsorge herunterladen: https://www.nlbv.niedersachsen.de